Satzung Turnverein Eppingen
Turnverein 1865 Eppingen e.V. - Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1865 Eppingen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Eppingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des deutschen
Turnens. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Der Verein wahrt Neutralität in politischen und
weltanschaulichen Fragen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Hiervon bleibt der
Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen
Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergeld, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und
Übungsleiterpauschale etc. unberührt.
§ 3 Mitglieder des Vereins sind:
1. Kinder bis zum 14. Lebensjahr
2. Jugendliche vom 15. – 18. Lebensjahr
3. Erwachsene ab dem 19. Lebensjahr
4. Fördernde Mitglieder
5. Ehrenmitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann werden, wer die Vereinssatzung anerkennt.
2) Mitglieder können natürliche Personen und als korporative Mitglieder rechtsfähige
Personenvereinigungen oder Körperschaften, sowie sonstige Personenvereinigungen sein.
3) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Förderung des
Vereins besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines
Mitglieds.
4) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Einwilligungserklärung der
gesetzlichen Vertreter.
5) Beim Eintritt in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, über deren
Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den
Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von
vier Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Ablehnung erteilt hat. Eine
Angabe von Gründen bedarf es bei der Ablehnung nicht.
7) Ehrenmitglieder werden vom Turnrat auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Die
Ernennung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
9) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist mit einer Frist
von einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Die Austrittserklärung muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter
unterschrieben sein.
10) Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen
(1) wegen Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung
(2) wegen Verstoß gegen die Satzung und das Ansehen des Vereins.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Vorstand
Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Turnrat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht am Übungsbetrieb und an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Geschehen des Vereins Anteil
nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung
und seines Vermögens vermeiden bzw. verhindern.
3) Mitglieder über 16 Jahre haben aktives und passives Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung; zum Vorstand kann jedoch nur gewählt werden, wer das
18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6 Beiträge
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu erheben. Die Beiträge sind zu Beginn des
Kalenderjahres fällig. Sie sind Bringschulden.
2) Über die Beitragshöhe entscheidet auf Vorschlag des Turnrats die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt Beitragsmahngebühren
festzusetzen.
3) In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die Zahlung
gestundet oder teilweise erlassen werden.
4) Die Beitragsrückstände werden nach Mahnung auf Kosten des Mitglieds durch die
Postnachnahme oder erforderlichenfalls im Rechtsweg eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Turnrat
(3) der Vorstand
2) Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch Abstimmung und Wahlen.
3) Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht. Abstimmungen sind in der
Regel offen durchzuführen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen sind.
4) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds kann
mit Stimmenmehrheit die Wahl auch geheim mit Stimmzettel vorgenommen
werden.
5) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt
werden. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung
und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a
EStG beschließen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
1) Zu ihren Aufgaben gehört:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes, des Turnrats und der Rechnungsprüfer
5. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
6. Festsetzung der vom Turnrat vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge
7. Beschlussfassung über Anträge
8. Auflösung und Fusion des Vereins
9. Ernennung von Ehrenvorsitzenden
10. Bestätigung der Vereinsjugendleitung
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich möglichst im 1. Halbjahr
zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf
einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der
Turnrat dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.
3) Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand unter
Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt
Eppingen (derzeit Stadtanzeiger) einberufen.
Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.Seite 4
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als dringlich behandelt werden.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
5) Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
beschlossen werden.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Turnrat
1) Der Turnrat besteht aus:
1. dem Vorstand (§10a und b)
2. den Fachwarten und deren Stellvertreter aller zugelassenen Abteilungen
3. dem Beitragskassierer
4. dem Fachwart für Sportabzeichenabnahme
5. dem Fachwart für Kampfrichter
6. dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter im Sinne der Jugendordnung
7. bis zu 8 Beisitzern
2) Der Turnrat ist zuständig:
1. Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten die nicht
zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gehören
2. Erlass einer Ehrungsordnung
3. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
4. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
5. Vorschläge auf Festsetzung der Mitgliederbeiträge an die
Mitgliederversammlung
6. Zulassung von Abteilungen
7. Genehmigung und Änderung der Jugendordnung
3) Der Turnrat wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
§ 10 Der Vorstand
a) Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er
besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und die Stellvertreter vertreten. Jeder ist einzelvertreterberechtigt.
3. Vereinsintern wird bestimmt, dass die Stellvertreter den Verein nur im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten dürfen. Der Verhinderungsfall
ist dem Vertreter anzuzeigen.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden
Geschäfte und die Leitung des gesamten Sport- und Spielbetriebs.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.Seite 5
(b) Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der Kassenwart
3. der Schriftwart
4. der Pressewart
5. Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstände
1) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der
Durchführung seiner Aufgaben und bereitet die Beschlussfassung des Turnrats vor.
2) Er entscheidet über Angelegenheiten, die nicht dem Turnrat (§9) und der
Mitgliederversammlung (§8) vorbehalten sind.
§ 11 Wahlen:
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
der Turnrat das Amt für die Restzeit besetzen.
2) Die Mitglieder des Turnrats werden, soweit sie nicht dem Vorstand angehören von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand und dem Turnrat angehören.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu prüfen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen sie unverzüglich dem
Vorstand hierüber berichten.
(1) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die
Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Kassenwart und Schriftwart
1) Der Kassenwart führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen. Er
leistet auf Anweisung des Vorsitzenden Zahlungen und erstattet der
Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
2) Der Beitragskassenwart ist verantwortlich für den Beitragseinzug.
3) Der Schriftwart führt:
a. die Mitgliedskartei des Turnrats incl. der Helfer
b. Protokoll über die Mitgliederversammlung
c. Protokoll über Vorstands- und Turnratssitzungen
Er besorgt alle Schreibarbeiten des Vereins. Seinem Gewahrsam ist das Vereins-
Siegel und sämtliche Schriftstücke anvertraut. Er hat der Mitgliederversammlung
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.Seite 6
§ 14 Abteilungen
1) Die Ausübung der vom Verein betriebenen Sportarten erfolgt in den Abteilungen.
Diese haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie leiten nach den Richtlinien
des Vorstands ihren Übungsbetrieb selbständig.
2) Die jeweiligen Fachwarte haben die Leitung des Sport- bzw. Spielbetriebs. Sie
sind verpflichtet, eine Liste über den Besuch der Übungsstunden zu führen.
3) Die Abteilungen dürfen für ihre besonderen Zwecke Unkostenbeiträge erheben,
deren Höhe mit dem Vorstand abzustimmen sind. Sie sollten unter
Berücksichtigung des Umfangs ihrer sportlichen Betätigung und ihres finanziellen
Bedarfs im Interesse des Vereins, durch die Mittel des Vereins unterstützt werden.
4) Das in den Abteilungen vorhandene Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des
Vereins unabhängig davon, ob es durch den Verein oder durch die Abteilungen
erworben wurde oder den Abteilungen durch Schenkung zufiel. Der Verein hat das
Recht die Kassenführung der Abteilungen zu prüfen.
5) Die Entscheidung über die Zulassung einer neuen Abteilung obliegt dem Turnrat.
6) Für die abteilungsübergreifende Jugendarbeit gibt sich der Verein im Rahmen
dieser Satzung eine Jugendordnung, in der die Aufgaben und Organisation der
Schüler und Jugendlichen vom vollendeten 7. bis 18. Lebensjahr und der in der
Jugendorganisation Tätigen geregelt ist.
§ 15 Fusion und Vereinsauflösung
1) Die Fusion des Vereins mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Fusion oder die Auflösung
stimmen müssen.
2) Die Fusion und die Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Ankündigung
durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung.
3) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den geschäftsführenden
Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erste Fertigung angenommen in der Mitgliederversammlung am 02.05.1980
Erweitert “ am 23.04.1992
Änderung §2 (1) u. §15 (3) gem. Beschluss “ vom 26.04.2002
Änderung § 4 (3), §8 (4) u. §10 (b1, Ziff. 5) in d. Mitgliederversammlung vom 18.02.2005
Änderung §2 (4) Ergänzung §7 (5) Änderung §15 (3) i. d. Mitgliederversammlung vom 23.04.2010
Vorsitzende Schriftwart
Vorstehende Satzung wurde vom Amtsgericht Stuttgart-Registergericht – unter der VR 100860 eingetragen